Rechtssatz RS0088068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088068
Entscheidungsdatum
01.06.1989
Rechtssatz
§ 1 PornG bedarf in subjektiver Richtung einer mängelfrei begründeten Feststellung zur Frage, ob der Täter die Überprüfung der Videokassetten vorsätzlich unterlassen hat, wobei er mit einem unzüchtigen Inhalt rechnete, sich mit dieser ihm bewußt gewordenen Möglichkeit aber abfand (EvBl 1975/130, 12 Os 106/74, zuletzt 13 Os 151/86 uva).Paragraph eins, PornG bedarf in subjektiver Richtung einer mängelfrei begründeten Feststellung zur Frage, ob der Täter die Überprüfung der Videokassetten vorsätzlich unterlassen hat, wobei er mit einem unzüchtigen Inhalt rechnete, sich mit dieser ihm bewußt gewordenen Möglichkeit aber abfand (EvBl 1975/130, 12 Os 106/74, zuletzt 13 Os 151/86 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088068
Dokumentnummer
JJR_19890601_OGH0002_0120OS00053_8900000_002