Rechtssatz RS0088090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088090
Entscheidungsdatum
20.07.1973
Norm
SGG aF §12 Abs1 E
SGG aF §12 Abs2 E
Rechtssatz
Wenn der Angeklagte durch die nach dem § 6 Abs 1 SGG strafbare Tat einen - ansonsten gemäß dem 1 Satz des Abs 2 dieser Gesetzesstelle die Mindesthöhe der (obligatorischen) Geldstrafe zwingend (10 Os 182/71) determinierenden - Nutzen nicht erzielt hat und auch die Höhe eines solchen allenfalls von ihm angestrebten Nutzens nach den Verfahrensergebnissen ziffernmäßig eindeutig nicht zu ermitteln war, ist bei der Bemessung der Geldstrafe nach der allgemeinen Regel des § 241 StG vorzugehen.Wenn der Angeklagte durch die nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SGG strafbare Tat einen - ansonsten gemäß dem 1 Satz des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle die Mindesthöhe der (obligatorischen) Geldstrafe zwingend (10 Os 182/71) determinierenden - Nutzen nicht erzielt hat und auch die Höhe eines solchen allenfalls von ihm angestrebten Nutzens nach den Verfahrensergebnissen ziffernmäßig eindeutig nicht zu ermitteln war, ist bei der Bemessung der Geldstrafe nach der allgemeinen Regel des Paragraph 241, StG vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088090
Dokumentnummer
JJR_19730720_OGH0002_0100OS00112_7300000_001