Rechtssatz RS0088095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088095
Geschäftszahl
13Os27/74; 12Os84/75
Entscheidungsdatum
09.09.1975
Norm
SGG aF §12 Abs1 E
SGG aF §12 Abs2 E
Rechtssatz
Für die Verhängung der im § 6 Abs 1 SGG angedrohten Geldstrafe von (höchstens) zweihundertfünfundzwanzigtausend Schilling bildet der Nutzen keine Voraussetzung. Wohl aber muß die nach § 6 Abs 2 SGG vorgesehene, den Betrag von zweihundertfünfundzwanzigtausend Schilling übersteigende Geldstrafe an der Höhe des beabsichtigten oder tatsächlich erzielten Nutzens orientiert sein. Lassen sich über dessen Höhe keine tatsachenmäßigen Feststellungen treffen, so ist von der im Abs 1 normierten Höchstgrenze der Geldstrafe (zweihundertfünfundzwanzigtausend Schilling) auszugehen.Für die Verhängung der im Paragraph 6, Absatz eins, SGG angedrohten Geldstrafe von (höchstens) zweihundertfünfundzwanzigtausend Schilling bildet der Nutzen keine Voraussetzung. Wohl aber muß die nach Paragraph 6, Absatz 2, SGG vorgesehene, den Betrag von zweihundertfünfundzwanzigtausend Schilling übersteigende Geldstrafe an der Höhe des beabsichtigten oder tatsächlich erzielten Nutzens orientiert sein. Lassen sich über dessen Höhe keine tatsachenmäßigen Feststellungen treffen, so ist von der im Absatz eins, normierten Höchstgrenze der Geldstrafe (zweihundertfünfundzwanzigtausend Schilling) auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088095
Dokumentnummer
JJR_19740503_OGH0002_0130OS00027_7400000_001