Rechtssatz RS0088099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088099
Geschäftszahl
13Os9/72 (13Os10/72); 10Os180/72
Entscheidungsdatum
09.01.1973
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist die Verhängung einer Geldstrafe zwingend vorgeschrieben, und zwar auch dann, wenn kein Nutzen erzielt wurde, doch hat sie sich ihrer Höhe nach an dem erzielten oder erhofften Gewinn zu orientieren.
Entscheidungstexte
- 13 Os 9/72
Entscheidungstext OGH 03.02.1972 13 Os 9/72
- 10 Os 180/72
Entscheidungstext OGH 09.01.1973 10 Os 180/72
nur: Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist die Verhängung einer Geldstrafe zwingend vorgeschrieben, und zwar auch dann, wenn kein Nutzen erzielt wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088099
Dokumentnummer
JJR_19720203_OGH0002_0130OS00009_7200000_002