Rechtssatz RS0088123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088123
Entscheidungsdatum
06.10.1988
Rechtssatz
Die Bestellung eines Beauftragten zwecks Einhaltung der Bestimmungen des PornG kann bei jenen Fallgestaltungen, in welchen es danach dennoch zu derartigen Verstößen gegen Strafbestimmungen kommt, niemals einen Mangel am äußeren Tatbestand oder einen Rechtfertigungsgrund bilden, sondern vielmehr bei Hinzutreten weiterer Umstände eventuell die Vorsatzbildung beim Auftraggeber ausschließen. Eine vertragliche Abwälzung strafgesetzlicher Verantwortlichkeit ist jedoch der Rechtsordnung fremd; ein derartiges Institut wäre mit dem Wesen des Strafrechts überhaupt unvereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088123
Dokumentnummer
JJR_19881006_OGH0002_0120OS00069_8800000_001