Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0088123×

Rechtssatz RS0088123

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088123

Geschäftszahl

12Os69/88

Entscheidungsdatum

06.10.1988

Rechtssatz

Die Bestellung eines Beauftragten zwecks Einhaltung der Bestimmungen des PornG kann bei jenen Fallgestaltungen, in welchen es danach dennoch zu derartigen Verstößen gegen Strafbestimmungen kommt, niemals einen Mangel am äußeren Tatbestand oder einen Rechtfertigungsgrund bilden, sondern vielmehr bei Hinzutreten weiterer Umstände eventuell die Vorsatzbildung beim Auftraggeber ausschließen. Eine vertragliche Abwälzung strafgesetzlicher Verantwortlichkeit ist jedoch der Rechtsordnung fremd; ein derartiges Institut wäre mit dem Wesen des Strafrechts überhaupt unvereinbar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 69/88
    Entscheidungstext OGH 06.10.1988 12 Os 69/88
    Veröff: SSt 59/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088123

Dokumentnummer

JJR_19881006_OGH0002_0120OS00069_8800000_001