Rechtssatz RS0088126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088126
Entscheidungsdatum
15.05.1990
Rechtssatz
§ 13 Abs 2, zweiter Satz, SGG verweist als Sanktionsgrundlage eindeutig auf den Wert des dem Zugriff der Behörde entgangenen, nicht unter Erzielung eines Erlöses verhandelten Deliktsobjekts. Demnach trifft einen Täter auch der Wertersatz für "selbstverbrauchte Suchtgifte", wenn es sich dabei um den Gegenstand einer strafbaren Handlung nach § 12 SGG gehandelt hat.Paragraph 13, Absatz 2,, zweiter Satz, SGG verweist als Sanktionsgrundlage eindeutig auf den Wert des dem Zugriff der Behörde entgangenen, nicht unter Erzielung eines Erlöses verhandelten Deliktsobjekts. Demnach trifft einen Täter auch der Wertersatz für "selbstverbrauchte Suchtgifte", wenn es sich dabei um den Gegenstand einer strafbaren Handlung nach Paragraph 12, SGG gehandelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088126
Dokumentnummer
JJR_19880721_OGH0002_0130OS00054_8800000_002