Rechtssatz RS0088140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088140
Entscheidungsdatum
21.04.1994
Norm
SGG §12 Abs1 ID
SGG §12 Abs1 IG
Rechtssatz
Eine Mehrheit von nach § 12 Abs 1 SGG tatbestandsmäßigen Tathandlungen sind als - wenn auch nach Art der Beteiligung und Erscheinungsform differenzierte - Verbrechenseinheit zu beurteilen, wenn sie von denselben Tätern in bezug auf die idente Suchtgiftmenge gesetzt wurden.Eine Mehrheit von nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG tatbestandsmäßigen Tathandlungen sind als - wenn auch nach Art der Beteiligung und Erscheinungsform differenzierte - Verbrechenseinheit zu beurteilen, wenn sie von denselben Tätern in bezug auf die idente Suchtgiftmenge gesetzt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088140
Dokumentnummer
JJR_19940421_OGH0002_0120OS00008_9400000_001