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Rechtssatz RS0088141

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088141

Geschäftszahl

10Os61/79; 12Os55/85

Entscheidungsdatum

27.06.1985

Norm

PornG §1 C
StGB §9

Rechtssatz

Macht der Angeklagte geltend, daß in einem gleichgelagerten Fall die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung Abstand nahm, weshalb er nicht annehmen konnte, daß der Vertrieb von Magazinen gleicher Art verboten sei, wird ein Rechtsirrtum behauptet, wozu es entsprechender Feststellungen bedarf. Erkennt das Gericht einen Rechtsirrtum als gegeben, erübrigt sich diesfalls eine Prüfung der Vorwerfbarkeit, weil der hier allein in Betracht kommende Rechtsirrtum nur im Vertrauen auf eine gerichtliche Handlung verkörpert sein konnte, sodaß weder von einer leichten Erkennbarkeit des Unrechts noch davon gesprochen werden kann, der Täter hätte sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen, also gewissermaßen von sich aus das Gericht kontrollieren müssen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 61/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 10 Os 61/79
    Veröff: EvBl 1980/115 S 355
  • 12 Os 55/85
    Entscheidungstext OGH 27.06.1985 12 Os 55/85
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088141

Dokumentnummer

JJR_19791219_OGH0002_0100OS00061_7900000_001