Rechtssatz RS0088164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088164
Geschäftszahl
14Os54/90 (14Os55/90)
Entscheidungsdatum
03.07.1990
Rechtssatz
Der Verfall nach § 13 Abs 2 SGG ist (ebenso wie die dort vorgesehene Wertersatzstrafe) eine Nebenstrafe und daher von einem Schuldspruch wegen einer nach § 12 SGG strafbaren Handlung abhängig, deren Gegenstand das Suchtgift war, dessen Erlös für verfallen erklärt werden soll.Der Verfall nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG ist (ebenso wie die dort vorgesehene Wertersatzstrafe) eine Nebenstrafe und daher von einem Schuldspruch wegen einer nach Paragraph 12, SGG strafbaren Handlung abhängig, deren Gegenstand das Suchtgift war, dessen Erlös für verfallen erklärt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088164
Dokumentnummer
JJR_19900703_OGH0002_0140OS00054_9000000_002