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Rechtssatz RS0088169

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088169

Geschäftszahl

15Os48/90

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Norm

SGG nF §13 Abs2

Rechtssatz

Anders als nach Paragraph 12, Absatz 4, SGG aF ist die Verhängung einer Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG nF ausschließlich dann zulässig (Paragraph eins, StGB), wenn für das nicht greifbare tatgegenständliche Suchtgift, dessen Einziehung zulässig wäre, tatsächlich ein Erlös erzielt wurde, der gleichfalls nicht greifbar ist, wogegen das Gesetz für jene Konstellationen, bei denen das Suchtgift unentgeltlich oder (wie etwa in Fällen des Verlustes, des Eigenverbrauchs oder der heimlichen Weiterverwahrung) gar nicht weitergegeben wurde, keine Regelung trifft (Ablehnung von 13 Os 54/88); die im Gesetz vorgesehene Bemessung des Wertersatzes mit dem Wert des (nicht greifbaren) Suchtgiftes ist demnach nur dann aktuell, wenn die Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses nicht festgestellt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 48/90
    Entscheidungstext OGH 15.05.1990 15 Os 48/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088169

Dokumentnummer

JJR_19900515_OGH0002_0150OS00048_9000000_002