Rechtssatz RS0088169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088169
Entscheidungsdatum
15.05.1990
Rechtssatz
Anders als nach § 12 Abs 4 SGG aF ist die Verhängung einer Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG nF ausschließlich dann zulässig (§ 1 StGB), wenn für das nicht greifbare tatgegenständliche Suchtgift, dessen Einziehung zulässig wäre, tatsächlich ein Erlös erzielt wurde, der gleichfalls nicht greifbar ist, wogegen das Gesetz für jene Konstellationen, bei denen das Suchtgift unentgeltlich oder (wie etwa in Fällen des Verlustes, des Eigenverbrauchs oder der heimlichen Weiterverwahrung) gar nicht weitergegeben wurde, keine Regelung trifft (Ablehnung von 13 Os 54/88); die im Gesetz vorgesehene Bemessung des Wertersatzes mit dem Wert des (nicht greifbaren) Suchtgiftes ist demnach nur dann aktuell, wenn die Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses nicht festgestellt werden kann.Anders als nach Paragraph 12, Absatz 4, SGG aF ist die Verhängung einer Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG nF ausschließlich dann zulässig (Paragraph eins, StGB), wenn für das nicht greifbare tatgegenständliche Suchtgift, dessen Einziehung zulässig wäre, tatsächlich ein Erlös erzielt wurde, der gleichfalls nicht greifbar ist, wogegen das Gesetz für jene Konstellationen, bei denen das Suchtgift unentgeltlich oder (wie etwa in Fällen des Verlustes, des Eigenverbrauchs oder der heimlichen Weiterverwahrung) gar nicht weitergegeben wurde, keine Regelung trifft (Ablehnung von 13 Os 54/88); die im Gesetz vorgesehene Bemessung des Wertersatzes mit dem Wert des (nicht greifbaren) Suchtgiftes ist demnach nur dann aktuell, wenn die Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses nicht festgestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088169
Dokumentnummer
JJR_19900515_OGH0002_0150OS00048_9000000_002