Rechtssatz RS0088175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088175
Geschäftszahl
10Os165/73; 10Os70/75
Entscheidungsdatum
04.11.1975
Rechtssatz
Zur Annahme der subjektiven Tatseite ist bei § 1 PornG neben der gewinnsüchtigen Absicht entweder erforderlich, daß der Täter die Eigenschaften des Tatgegenstandes, die sie als unzüchtig erscheinen lassen, kennt oder daß er eine solche Eigenschaft wenigstens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.Zur Annahme der subjektiven Tatseite ist bei Paragraph eins, PornG neben der gewinnsüchtigen Absicht entweder erforderlich, daß der Täter die Eigenschaften des Tatgegenstandes, die sie als unzüchtig erscheinen lassen, kennt oder daß er eine solche Eigenschaft wenigstens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Entscheidungstexte
- 10 Os 165/73
Entscheidungstext OGH 26.02.1974 10 Os 165/73
- 10 Os 70/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 10 Os 70/75
Vgl auch; Beisatz: § 1 PornG genügt, daß der Täter den unzüchtigen Inhalt des Gegenstandes einer strafbaren Handlung ernstlich für möglich hält und sich mit diesem innerlich (ihn billigend oder aus Gleichgültigkeit in Kauf nehmend) abfindet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088175
Dokumentnummer
JJR_19740226_OGH0002_0100OS00165_7300000_002