Rechtssatz RS0088183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088183
Geschäftszahl
10Os69/71; 12Os90/78; 11Os115/86
Entscheidungsdatum
23.09.1986
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1 PornG richtet sich vor allem gegen die sei es etwa mit dem Herstellen, Verlegen, Vorrätighalten (lit a), Einführen, Befördern oder Ausführen (lit b), sei es mit den in den lit c bis e bezeichneten Anboten und Ankündigungen, eigentlich also Vorbereitungshandlungen und Unterstützungshandlungen, zumindest in die Wege geleitete tatsächliche Verbreitung pornographischen Materials insbesondere durch den Handel.Die Bestimmung des Paragraph eins, PornG richtet sich vor allem gegen die sei es etwa mit dem Herstellen, Verlegen, Vorrätighalten (Litera a,), Einführen, Befördern oder Ausführen (Litera b,), sei es mit den in den Litera c bis e bezeichneten Anboten und Ankündigungen, eigentlich also Vorbereitungshandlungen und Unterstützungshandlungen, zumindest in die Wege geleitete tatsächliche Verbreitung pornographischen Materials insbesondere durch den Handel.
Entscheidungstexte
- 10 Os 69/71
Entscheidungstext OGH 03.12.1971 10 Os 69/71
Veröff: EvBl 1972/154 S 274
- 12 Os 90/78
Entscheidungstext OGH 21.12.1978 12 Os 90/78
- 11 Os 115/86
Entscheidungstext OGH 23.09.1986 11 Os 115/86
nur: Die Bestimmung des § 1 PornG richtet sich vor allem gegen in die Wege geleitete tatsächliche Verbreitung pornographischen Materials insbesondere durch den Handel. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088183
Dokumentnummer
JJR_19711203_OGH0002_0100OS00069_7100000_001