Rechtssatz RS0088185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088185
Geschäftszahl
15Os144/90; 15Os84/91 (15Os85/91); 15Os38/92
Entscheidungsdatum
04.06.1992
Norm
SGG §12 Abs1 IE
SGG §12 Abs3 Z3 IIIC
Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß § 12 SGG mit der SGGNov 1985 von einem die Weiterverbreitung des Suchtgiftes nach einem Verteilungsmodus mit entsprechendem Streueffekt voraussetzenden zu einem abstrakten Gefährdungsdelikt umgestaltet wurde, bei dem die Eignung zur Herbeiführung einer Gemeingefahr nur noch als Mittel zur Quantifizierung einer Grenzmenge von Bedeutung ist, muß sich der Tätervorsatz zur Verwirklichung des Grundtatbestandes nach Abs 1 gleichwie der Qualifikation nach Abs 3 Z 3 nicht mehr auch auf eine Weitergabe des Suchtgifts erstrecken.Im Hinblick darauf, daß Paragraph 12, SGG mit der SGGNov 1985 von einem die Weiterverbreitung des Suchtgiftes nach einem Verteilungsmodus mit entsprechendem Streueffekt voraussetzenden zu einem abstrakten Gefährdungsdelikt umgestaltet wurde, bei dem die Eignung zur Herbeiführung einer Gemeingefahr nur noch als Mittel zur Quantifizierung einer Grenzmenge von Bedeutung ist, muß sich der Tätervorsatz zur Verwirklichung des Grundtatbestandes nach Absatz eins, gleichwie der Qualifikation nach Absatz 3, Ziffer 3, nicht mehr auch auf eine Weitergabe des Suchtgifts erstrecken.
Entscheidungstexte
- 15 Os 144/90
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 15 Os 144/90
- 15 Os 84/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 15 Os 84/91
Beisatz: Nur zu Abs 1. (T1)
- 15 Os 38/92
Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 38/92
Vgl auch; Beisatz: Abstraktes Gefährdungsdelikt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088185
Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0150OS00144_9000000_002