Rechtssatz RS0088193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088193
Geschäftszahl
10Os63/79; 11Os2/80; 9Os89/80
Entscheidungsdatum
27.06.1980
Norm
PornG §1 C
StPO §258 Abs1
Rechtssatz
Soweit bei nur stichprobenweiser Besichtigung Abbildungen und Schriften nicht eingesehen wurden, waren sie - selbst im Fall eines Verzichts der Parteien auf die gerichtliche Einsichtnahme - nicht Gegenstand der Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) und bildeten darum keine Entscheidungsgrundlage. Geht weder aus dem Urteil noch aus den Akten hervor, welche der inkriminierten Magazine vom Gericht auf die eine und welche auf die andere Weise behandelt wurden, ist im Ergebnis überhaupt nicht festgestellt, daß irgendein bestimmtes, im Urteilsspruch bezeichnetes Druckwerk die dort unterstellte unzüchtige Eigenschaft aufweist.Soweit bei nur stichprobenweiser Besichtigung Abbildungen und Schriften nicht eingesehen wurden, waren sie - selbst im Fall eines Verzichts der Parteien auf die gerichtliche Einsichtnahme - nicht Gegenstand der Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) und bildeten darum keine Entscheidungsgrundlage. Geht weder aus dem Urteil noch aus den Akten hervor, welche der inkriminierten Magazine vom Gericht auf die eine und welche auf die andere Weise behandelt wurden, ist im Ergebnis überhaupt nicht festgestellt, daß irgendein bestimmtes, im Urteilsspruch bezeichnetes Druckwerk die dort unterstellte unzüchtige Eigenschaft aufweist.
Entscheidungstexte
- 10 Os 63/79
Entscheidungstext OGH 19.12.1979 10 Os 63/79
- 11 Os 2/80
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 11 Os 2/80
- 9 Os 89/80
Entscheidungstext OGH 27.06.1980 9 Os 89/80
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088193
Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0100OS00063_7900000_002