Rechtssatz RS0088208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088208
Entscheidungsdatum
28.01.1993
Norm
SGG §12 Abs3 Z3 IIIC
StGB §34 Z2
StGB §34 Z13
Rechtssatz
Angesichts der Struktur des gegenständlichen - nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG qualifizierten - Suchtgiftverbrechens kann davon, daß (infolge Sicherstellung der übergroßen Heroinmenge) kein Schaden entstand, ebensowenig eine nennenswerte mildernde Wirkung ausgehen wie vom bisherigen ordentlichen Lebenswandel des fünfundfünfzigjährigen Täters (zumal schon vor der gegenständlichen Verfehlung ein evidentes Naheverhältnis zur Suchtgiftszene bestanden hat).Angesichts der Struktur des gegenständlichen - nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG qualifizierten - Suchtgiftverbrechens kann davon, daß (infolge Sicherstellung der übergroßen Heroinmenge) kein Schaden entstand, ebensowenig eine nennenswerte mildernde Wirkung ausgehen wie vom bisherigen ordentlichen Lebenswandel des fünfundfünfzigjährigen Täters (zumal schon vor der gegenständlichen Verfehlung ein evidentes Naheverhältnis zur Suchtgiftszene bestanden hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088208
Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_0120OS00135_9200000_003