Rechtssatz RS0088218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088218
Entscheidungsdatum
30.11.1995
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13 Abs 3 SGG stellt weder auf die Unerläßlichkeit des Fahrzeugeinsatzes für die Tatbegehung noch auf eine besondere Gefährlichkeit der Ausstattung des Fahrzeuges, sondern schlicht auf dessen Verwendung zur Beförderung des Suchtgiftes und die Kenntnis des Fahrzeughalters davon ab.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, SGG stellt weder auf die Unerläßlichkeit des Fahrzeugeinsatzes für die Tatbegehung noch auf eine besondere Gefährlichkeit der Ausstattung des Fahrzeuges, sondern schlicht auf dessen Verwendung zur Beförderung des Suchtgiftes und die Kenntnis des Fahrzeughalters davon ab.
Entscheidungstexte
- 13 Os 141/92
Entscheidungstext OGH 31.03.1993 13 Os 141/92
- 12 Os 162/95
Entscheidungstext OGH 30.11.1995 12 Os 162/95
Vgl auch; Beisatz: Den Verfallskriterien des § 13 Abs 3 SGG ist ein Verbergen des Suchtgiftes in einem dem Fahrzeug selbst zuzurechnenden Versteck (anders als nach der schmuggelspezifisch ausgerichteten Bestimmungen des § 17 Abs 2 lit c Z 3 FinStrG) fremd. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088218
Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_0130OS00141_9200000_005