Rechtssatz RS0088219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088219
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Norm
SGG §12 Abs1 IE
SGG §12 a Abs3 Z3 IIIC
SGG §14a
StGB §12 Fall3 Bc
Rechtssatz
Ein Tatbeitrag zu diesen SG-Delikten kann auch durch die Teilfinanzierung des Ankaufs einer großen (übergroßen) Suchtgiftmenge geleistet werden, mag auch der zur Verfügung gestellte Betrag für sich allein nicht einmal zum Ankauf der Grenzmenge ausreichen. Entscheidend ist insoweit nur, daß der Beitragstäter in seinen Vorsatz aufgenommen hat, daß er den Ankauf einer großen (übergroßen) Suchtgiftmenge mitfinanziert.
Entscheidungstexte
- 14 Os 57/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 14 Os 57/95
- 11 Os 179/95
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 179/95
Vgl. auch; Beisatz: Finanzierung von Suchtgiftankauf (im Ausland) ist Tatbeitrag; gelingt es dem Täter nicht, das Suchtgift zu beschaffen, ist der Beitragstäter - mangels ausführungsnaher Handlung des Haupttäters straflos. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088219
Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0140OS00057_9500000_001