Rechtssatz RS0088227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088227
Geschäftszahl
11Os93/75; 15Os154/91
Entscheidungsdatum
16.01.1992
Norm
SGG aF §12 Abs3 F
StPO nF §444 Abs2
Rechtssatz
Ein Fahrzeug, das mit Wissen des Halters zu einem (Rauschgiftschmuggelfahrzeug) Schmuggelfahrzeug umgebaut wurde, unterliegt dem Verfall, auch wenn dadurch ein Pfandgläubiger (oder Vorbehaltseigentümer) die dingliche Sicherung seiner Forderung verliert; letzteren steht es aber nunmehr gemäß § 444 Abs 2 StPO frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.Ein Fahrzeug, das mit Wissen des Halters zu einem (Rauschgiftschmuggelfahrzeug) Schmuggelfahrzeug umgebaut wurde, unterliegt dem Verfall, auch wenn dadurch ein Pfandgläubiger (oder Vorbehaltseigentümer) die dingliche Sicherung seiner Forderung verliert; letzteren steht es aber nunmehr gemäß Paragraph 444, Absatz 2, StPO frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 93/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 11 Os 93/75
- 15 Os 154/91
Entscheidungstext OGH 16.01.1992 15 Os 154/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 13 Abs 3 SGG; ein Leasingvertrag über das verwendete Fahrzeug steht einem Verfallsausspruch nicht entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088227
Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0110OS00093_7500000_001