Rechtssatz RS0088228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088228
Entscheidungsdatum
27.06.1980
Rechtssatz
Wegen Einfuhr von unzüchtigen Schriften und dergleichen nach § 1 Abs 1 lit b PornG ist nur strafbar, wer selbst den Transport über die Staatsgrenze (als Täter oder Beteiligter) bewirkt oder durch andere, auch blinde Werkzeuge, besorgen läßt, nicht aber auch dann, wenn die eingeführten Gegenstände (erst) in der Folge in gewinnsüchtiger Absicht vorrätig gehalten und anderen angeboten werden.Wegen Einfuhr von unzüchtigen Schriften und dergleichen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, PornG ist nur strafbar, wer selbst den Transport über die Staatsgrenze (als Täter oder Beteiligter) bewirkt oder durch andere, auch blinde Werkzeuge, besorgen läßt, nicht aber auch dann, wenn die eingeführten Gegenstände (erst) in der Folge in gewinnsüchtiger Absicht vorrätig gehalten und anderen angeboten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088228
Dokumentnummer
JJR_19800627_OGH0002_0090OS00089_8000000_003