Rechtssatz RS0088229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088229
Entscheidungsdatum
22.08.1995
Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs 3 SGG sind die zur Beförderung eines Suchtgiftes verwendeten, nicht einer öffentlich-rechtlichen Unternehmung gehörenden Fahrzeuge für verfallen zu erklären, wenn der Fahrzeughalter wußte, daß sein Fahrzeug zu dem verbotenen Zweck mißbraucht wird. Auf das Wissen des Eigentümers (hier: des Vorbehaltseigentümers) um den Mißbrauch des Fahrzeugs kommt es nicht an.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SGG sind die zur Beförderung eines Suchtgiftes verwendeten, nicht einer öffentlich-rechtlichen Unternehmung gehörenden Fahrzeuge für verfallen zu erklären, wenn der Fahrzeughalter wußte, daß sein Fahrzeug zu dem verbotenen Zweck mißbraucht wird. Auf das Wissen des Eigentümers (hier: des Vorbehaltseigentümers) um den Mißbrauch des Fahrzeugs kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088229
Dokumentnummer
JJR_19950321_OGH0002_0140OS00007_9500000_002