Rechtssatz RS0088230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088230
Entscheidungsdatum
28.01.1993
Norm
SGG §12 Abs1 IE
SGG §12 Abs1 IF
Rechtssatz
Das Vorhaben, Heroin von Indien nach Österreich zu befördern, schließt zwangsläufig die Überschreitung zahlreicher Staatsgrenzen mit diesem Transport ein und ist daher ohne Rücksicht auf ein aktuelles geographisches Bewußtsein des Täters von den einzelnen Staatsgebieten auf tatbildmäßige Ausfuhr und Einfuhr gerichtet, welche jeweils durch Verbringen über eine Grenze - auch auf dem Luftweg (EvBl 1982/30; 15 Os 126/88) - vollendet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088230
Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_0120OS00135_9200000_004