Rechtssatz RS0088240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088240
Entscheidungsdatum
15.09.1970
Rechtssatz
Im Ausland bereits erfolgter Verfall ersetzt den nach dem SGG vorgesehenen; ihn bloß auf einen im Inland neuerlich ausgesprochenen Verfall gemäß § 36 Abs 2 StG "anzurechnen", widerspräche dem Sinngehalt der Verfallsnorm.Im Ausland bereits erfolgter Verfall ersetzt den nach dem SGG vorgesehenen; ihn bloß auf einen im Inland neuerlich ausgesprochenen Verfall gemäß Paragraph 36, Absatz 2, StG "anzurechnen", widerspräche dem Sinngehalt der Verfallsnorm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0088240
Dokumentnummer
JJR_19700915_OGH0002_0100OS00115_7000000_003