Rechtssatz RS0088245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088245
Geschäftszahl
12Os172/77; 9Os167/80; 10Os112/81
Entscheidungsdatum
13.10.1981
Rechtssatz
Die Strafdrohung des Abs 4 zielt, wie aus der Verwendung der gleichen Worte "Sachen oder ihr Erlös" wie in Abs 3 hervorgeht, ausschließlich auf einen Verfallsersatz in Höhe des Wertes der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen - also des Suchtgiftes - oder ihres Erlöses, nicht aber auch auf einen Wertersatz für die in Abs 3 weiters angeführten Materialien, Gerätschaften und Fahrzeuge, geschweige auf einen Wertersatz für deren Erlöse, deren Verfall nicht einmal nach Abs 3 vorgesehen ist, ab.Die Strafdrohung des Absatz 4, zielt, wie aus der Verwendung der gleichen Worte "Sachen oder ihr Erlös" wie in Absatz 3, hervorgeht, ausschließlich auf einen Verfallsersatz in Höhe des Wertes der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen - also des Suchtgiftes - oder ihres Erlöses, nicht aber auch auf einen Wertersatz für die in Absatz 3, weiters angeführten Materialien, Gerätschaften und Fahrzeuge, geschweige auf einen Wertersatz für deren Erlöse, deren Verfall nicht einmal nach Absatz 3, vorgesehen ist, ab.
Entscheidungstexte
- 12 Os 172/77
Entscheidungstext OGH 09.02.1978 12 Os 172/77
- 9 Os 167/80
Entscheidungstext OGH 16.12.1980 9 Os 167/80
- 10 Os 112/81
Entscheidungstext OGH 13.10.1981 10 Os 112/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088245
Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0120OS00172_7700000_001