Rechtssatz RS0088250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088250
Geschäftszahl
10Os30/84; 12Os28/84; 11Os131/85
Entscheidungsdatum
23.09.1985
Rechtssatz
Auf eine (Verfallsersatzstrafe) Geldstrafe für nicht ergriffenes oder nicht für verfallen erklärtes Suchtgift ist ohne Rücksicht darauf zu erkennen, wie mit dem Suchtgift nach Verwirklichung des Tatbestandes des § 12 Abs 1 SGG (weiter) verfahren wurde.Auf eine (Verfallsersatzstrafe) Geldstrafe für nicht ergriffenes oder nicht für verfallen erklärtes Suchtgift ist ohne Rücksicht darauf zu erkennen, wie mit dem Suchtgift nach Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, SGG (weiter) verfahren wurde.
Entscheidungstexte
- 12 Os 28/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 12 Os 28/84
Vgl auch; Beisatz: Wertersatzstrafe auch für von einem Mittäter nach deren Einfuhr vernichtete Suchtgiftmengen. (T1)
- 10 Os 30/84
Entscheidungstext OGH 19.06.1984 10 Os 30/84
Veröff: EvBl 1985/67 S 309
- 11 Os 131/85
Entscheidungstext OGH 23.09.1985 11 Os 131/85
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob jenes Suchtgiftquantum, das nicht ergriffen werden konnte, verkauft oder verbraucht wurde, verloren gegangen oder allenfalls noch versteckt ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0088250
Dokumentnummer
JJR_19840619_OGH0002_0100OS00030_8400000_002