Rechtssatz RS0088257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088257
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Nach § 24 Abs 1 GmbHG sind Aktivitäten der Geschäftsführer im gleichen Geschäftszweig verboten, worunter nicht nur der im Gesellschaftsvertrag umschriebene Unternehmensgegenstand, sondern auch die tatsächlichen Betätigungsfelder der Gesellschaft, das heißt, deren faktisch ausgeübte Tätigkeit, zu verstehen sind.Nach Paragraph 24, Absatz eins, GmbHG sind Aktivitäten der Geschäftsführer im gleichen Geschäftszweig verboten, worunter nicht nur der im Gesellschaftsvertrag umschriebene Unternehmensgegenstand, sondern auch die tatsächlichen Betätigungsfelder der Gesellschaft, das heißt, deren faktisch ausgeübte Tätigkeit, zu verstehen sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 52/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 52/95
Veröff: SZ 68/178
- 6 Ob 213/07b
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 213/07b
Vgl; Beisatz: Die Bestellung des Fremdgeschäftsführers zum Vorsitzenden der Privatstiftung bedeutete keinen Verstoß gegen das gesetzliche (§ 24 Abs 1 GmbHG) und das im Gesellschaftsvertrag der Holding GmbH geregelte Wettbewerbsverbot, stehen doch die Gesellschaft, deren Zweck nur die Verwaltung der Beteiligung an der AG ist, und die Privatstiftung nicht in Konkurrenz im Sinn dieser Bestimmungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088257
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00052_9500000_001