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Rechtssatz RS0088259×

Rechtssatz RS0088259

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0088259

Entscheidungsdatum

21.03.2019

Rechtssatz

Zu den Ansprüchen nach Paragraph 24, Absatz 3, GmbHG gehört auch der Anspruch auf Unterlassung der dem Wettbewerbsverbot widersprechenden geschäftlichen Tätigkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 52/95
    Veröff: SZ 68/178
  • 6 Ob 213/07b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 213/07b
    Vgl; Beisatz: Die Bestellung des Fremdgeschäftsführers zum Vorsitzenden der Privatstiftung bedeutete keinen Verstoß gegen das gesetzliche (§ 24 Abs 1 GmbHG) und das im Gesellschaftsvertrag der Holding GmbH geregelte Wettbewerbsverbot, stehen doch die Gesellschaft, deren Zweck nur die Verwaltung der Beteiligung an der AG ist, und die Privatstiftung nicht in Konkurrenz im Sinn dieser Bestimmungen. (T1)
  • 7 Ob 23/10y
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 23/10y
  • 6 Ob 43/19w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 43/19w
    Beisatz: Der Gesellschaft steht auch ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu. Das Rechnungslegungsbegehren kann auch mittels Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO mit dem zunächst nicht bezifferten Leistungsbegehren verbunden werden. Es kann das Zahlungsbegehren der Stufenklage alternativ auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder die Ausübung des Eintrittsrechts gestützt und die Auswahl der Sanktion vorbehalten werden, bis die Rechnungslegung erfolgt ist. (T2); Beisatz: Hier: Wenn die Gesellschaft selbst einen Wettbewerbsverstoß des Geschäfts­führers nicht einmal behauptet, dann besteht kein Raum für Auskünfte oder Rechnungslegung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088259

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19951010_OGH0002_0040OB00052_9500000_003