Rechtssatz RS0088260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088260
Entscheidungsdatum
21.04.2010
Rechtssatz
Auch für die Klage auf künftige Unterlassung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 GmbHG, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft.Auch für die Klage auf künftige Unterlassung gilt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 24, Absatz 4, GmbHG, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088260
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00052_9500000_004