Rechtssatz RS0088274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088274
Entscheidungsdatum
22.09.1980
Norm
SGG aF §12 Abs4 F
StPO §290 Abs2 B
Rechtssatz
Ist bei Bemessung der Verfallsersatzstrafe nach § 6 Abs 4 SGG (nunmehr § 12 Abs 4 SGG) das Erstgericht rechtsirrig sowohl von einem überhöhten Wert (Erlös) als auch von einer zu geringen (Teilmenge) Menge ausgegangen, so kann zufolge des Verschlimmerungsverbotes der Verfallsersatz bloß in der Höhe des dieser Teilmenge entsprechenden Teilerlöses (Teilerlöswertes) auferlegt werden.Ist bei Bemessung der Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SGG (nunmehr Paragraph 12, Absatz 4, SGG) das Erstgericht rechtsirrig sowohl von einem überhöhten Wert (Erlös) als auch von einer zu geringen (Teilmenge) Menge ausgegangen, so kann zufolge des Verschlimmerungsverbotes der Verfallsersatz bloß in der Höhe des dieser Teilmenge entsprechenden Teilerlöses (Teilerlöswertes) auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088274
Dokumentnummer
JJR_19800922_OGH0002_0120OS00116_8000000_001