Rechtssatz RS0088316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088316
Entscheidungsdatum
19.06.1984
Rechtssatz
Wegen des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift ist echte Realkonkurrenz von § 16 Abs 1 Z 2 mit § 12 Abs 1 in der Begehungsform der Einfuhr nur dann möglich, wenn der Erwerb nicht von vornherein zum Zweck jener späteren Einfuhr des gesamten erworbenen Suchtgifts vorgenommen wurde; ansonsten (mangels Tat-Identität) zwar nicht ausdrückliche Subsidiarität (§ 16 Abs 2), wohl aber stillschweigende (notwendige Vorphase).Wegen des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift ist echte Realkonkurrenz von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, mit Paragraph 12, Absatz eins, in der Begehungsform der Einfuhr nur dann möglich, wenn der Erwerb nicht von vornherein zum Zweck jener späteren Einfuhr des gesamten erworbenen Suchtgifts vorgenommen wurde; ansonsten (mangels Tat-Identität) zwar nicht ausdrückliche Subsidiarität (Paragraph 16, Absatz 2,), wohl aber stillschweigende (notwendige Vorphase).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0088316
Dokumentnummer
JJR_19840619_OGH0002_0100OS00030_8400000_004