Rechtssatz RS0088322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088322
Entscheidungsdatum
16.01.1991
Rechtssatz
Unter dem Begriff des Besitzes ist - anders als im bürgerlichen Recht - der Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine derartige tatsächliche, von einem generellen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft und die sich daraus ergebende grundsätzlich bestehende Verfügungsmöglichkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich die Sache mit Wissen und Willen des Täters in seiner Wohnung befindet, ohne daß es dabei der jederzeitigen genauen Kenntnis des Verwahrungsortes des Suchgifts innerhalb dieser Wohnräume bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088322
Dokumentnummer
JJR_19910116_OGH0002_0110OS00134_9000000_001