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Rechtssatz RS0088322

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088322

Geschäftszahl

11Os134/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Norm

SGG §16 Abs1

Rechtssatz

Unter dem Begriff des Besitzes ist - anders als im bürgerlichen Recht - der Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine derartige tatsächliche, von einem generellen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft und die sich daraus ergebende grundsätzlich bestehende Verfügungsmöglichkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich die Sache mit Wissen und Willen des Täters in seiner Wohnung befindet, ohne daß es dabei der jederzeitigen genauen Kenntnis des Verwahrungsortes des Suchgifts innerhalb dieser Wohnräume bedarf.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 134/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 11 Os 134/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088322

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_0110OS00134_9000000_001