Rechtssatz RS0088332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088332
Entscheidungsdatum
09.11.1995
Norm
Einzige Suchtgiftkonvention Art36 Abs2
StPO §281 Abs1 Z9 litb
Rechtssatz
Weder Art 36 Abs 2 lit a iv Einzige Suchtgiftkonvention im besonderen, noch die sonst darin enthaltenen Strafbestimmungen normieren ein Verbot der "Doppelverurteilung". Vielmehr wird in dieser als Mindestanforderung an die Vertragsstaaten konzipierten Norm - ohne dadurch eine Strafverfolgungsbeschränkung anzustreben - unter anderem festgelegt, inwieweit bei vorsätzlich begangenen Verstößen gegen die internationalen Suchtgiftvorschriften die innerstaatlichen Regelungen jedes Vertragsstaates Vorrang haben. Diese Priorität inländischen Rechtes ist im einleitenden Halbsatz des Art 36 Abs 2 Einzige Suchtgiftkonvention ausdrücklich niedergeschrieben und läßt sich auch aus dessen Absatz 3 und Absatz 4 ableiten.Weder Artikel 36, Absatz 2, Litera a, iv Einzige Suchtgiftkonvention im besonderen, noch die sonst darin enthaltenen Strafbestimmungen normieren ein Verbot der "Doppelverurteilung". Vielmehr wird in dieser als Mindestanforderung an die Vertragsstaaten konzipierten Norm - ohne dadurch eine Strafverfolgungsbeschränkung anzustreben - unter anderem festgelegt, inwieweit bei vorsätzlich begangenen Verstößen gegen die internationalen Suchtgiftvorschriften die innerstaatlichen Regelungen jedes Vertragsstaates Vorrang haben. Diese Priorität inländischen Rechtes ist im einleitenden Halbsatz des Artikel 36, Absatz 2, Einzige Suchtgiftkonvention ausdrücklich niedergeschrieben und läßt sich auch aus dessen Absatz 3 und Absatz 4 ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088332
Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0150OS00117_9500000_004