Rechtssatz RS0088395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088395
Entscheidungsdatum
11.06.1980
Rechtssatz
Der Feststellung der über die sogenannte Grenzmenge hinausgehenden Suchtgiftmenge kommt eine nicht nur für die Strafbemessung rechtserhebliche Bedeutung zu, weil davon die Höhe der gemäß § 6 Abs 4 SGG allenfalls aufzuerlegenden Wertersatzstrafe abhängen kann.Der Feststellung der über die sogenannte Grenzmenge hinausgehenden Suchtgiftmenge kommt eine nicht nur für die Strafbemessung rechtserhebliche Bedeutung zu, weil davon die Höhe der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SGG allenfalls aufzuerlegenden Wertersatzstrafe abhängen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088395
Dokumentnummer
JJR_19800611_OGH0002_0110OS00083_8000000_001