Rechtssatz RS0088402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088402
Entscheidungsdatum
18.12.1975
Rechtssatz
Dem § 99 StVG läßt sich eine Begrenzung der Zahl der Strafunterbrechungen nicht entnehmen; es ist darin nur die Dauer der jeweils gewährten Strafunterbrechung mit höchstens acht Tagen begrenzt.Dem Paragraph 99, StVG läßt sich eine Begrenzung der Zahl der Strafunterbrechungen nicht entnehmen; es ist darin nur die Dauer der jeweils gewährten Strafunterbrechung mit höchstens acht Tagen begrenzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088402
Dokumentnummer
JJR_19751218_OGH0002_0100OS00160_7500000_001