Rechtssatz RS0088406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088406
Entscheidungsdatum
19.06.1984
Rechtssatz
Die Tätigkeiten eines Erzeugers eines Importeurs und eines Dealers von Suchtgift begründen im Hinblick auf ihre unterschiedliche Intensität und Typizität in Ansehung der verpönten Gemeingefährdung keinen in bezug auf ihren sozialen Sinngehalt inhaltsgleichen Vorwurf; das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG ist daher nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Rauschgift als alternatives, im übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen.Die Tätigkeiten eines Erzeugers eines Importeurs und eines Dealers von Suchtgift begründen im Hinblick auf ihre unterschiedliche Intensität und Typizität in Ansehung der verpönten Gemeingefährdung keinen in bezug auf ihren sozialen Sinngehalt inhaltsgleichen Vorwurf; das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist daher nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Rauschgift als alternatives, im übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0088406
Dokumentnummer
JJR_19840619_OGH0002_0100OS00030_8400000_005