Rechtssatz RS0088426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088426
Entscheidungsdatum
29.04.1971
Rechtssatz
Nach § 118 Abs 3 StVG kann lediglich der öffentliche Ankläger von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer gerichtlich strafbaren Übertretung absehen oder zurücktreten, wenn eine Tat, die nach § 107 Abs 3 StVG als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht. Hingegen hat das Gericht, wenn es zu einer Anklageerhebung gekommen ist, bei Vorliegen des Tatbestandes jedenfalls einen Schuldspruch zu fällen.Nach Paragraph 118, Absatz 3, StVG kann lediglich der öffentliche Ankläger von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer gerichtlich strafbaren Übertretung absehen oder zurücktreten, wenn eine Tat, die nach Paragraph 107, Absatz 3, StVG als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht. Hingegen hat das Gericht, wenn es zu einer Anklageerhebung gekommen ist, bei Vorliegen des Tatbestandes jedenfalls einen Schuldspruch zu fällen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088426
Dokumentnummer
JJR_19710429_OGH0002_0090OS00036_7100000_002