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Rechtssatz RS0088426

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088426

Geschäftszahl

9Os36/71

Entscheidungsdatum

29.04.1971

Rechtssatz

Nach Paragraph 118, Absatz 3, StVG kann lediglich der öffentliche Ankläger von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer gerichtlich strafbaren Übertretung absehen oder zurücktreten, wenn eine Tat, die nach Paragraph 107, Absatz 3, StVG als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht. Hingegen hat das Gericht, wenn es zu einer Anklageerhebung gekommen ist, bei Vorliegen des Tatbestandes jedenfalls einen Schuldspruch zu fällen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 36/71
    Entscheidungstext OGH 29.04.1971 9 Os 36/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088426

Dokumentnummer

JJR_19710429_OGH0002_0090OS00036_7100000_002