Rechtssatz RS0088440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088440
Entscheidungsdatum
11.06.1980
Rechtssatz
Wurde in bezug auf eine gleichartige Verbrechensmenge umfaßenden Anklagevorwurf das Tatbild nur hinsichtlich einer Teilmenge erfüllt (hier: Suchtgiftmenge bei § 6 Abs 1 SGG), so fehlt es darüber hinaus entweder überhaupt an einer strafbaren Handlung und der Täter ist insoweit freizusprechen oder es fehlt an den eine höhere Strafdrohung bedingenden Umständen und der Täter muß einem milderen Strafgesetz (im gegebenen Zusammenhang: § 9 Abs 1 Z 2 SGG) unterstellt werden.Wurde in bezug auf eine gleichartige Verbrechensmenge umfaßenden Anklagevorwurf das Tatbild nur hinsichtlich einer Teilmenge erfüllt (hier: Suchtgiftmenge bei Paragraph 6, Absatz eins, SGG), so fehlt es darüber hinaus entweder überhaupt an einer strafbaren Handlung und der Täter ist insoweit freizusprechen oder es fehlt an den eine höhere Strafdrohung bedingenden Umständen und der Täter muß einem milderen Strafgesetz (im gegebenen Zusammenhang: Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SGG) unterstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088440
Dokumentnummer
JJR_19800611_OGH0002_0110OS00083_8000000_002