Rechtssatz RS0088454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088454
Geschäftszahl
8Os28/59; 8Os118/61
Entscheidungsdatum
10.04.1961
Rechtssatz
Setzt der Oberste Gerichtshof auf Grund einer gemäß dem § 33 StPO von der Generalprokuratur ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde, weil das Erstgericht zu Unrecht über einen im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr jugendliche Täter eine Rahmenstrafe verhängt hat, die Strafe neu fest, so ist auf das Verbot der reformatio in Pejus in der Weise Bedacht zu nehmen, daß die allenfalls nun unbedingt verhängte Freiheitsstrafe zwar die Untergrenze, aber keinesfalls die Obergrenze des seinerzeitigen Strafrahmens überschreiten darf und, wenn der Verurteilte inzwischen nach Verbüßung eines Teiles der Rahmenstrafe unter Einräumung eine Probezeit im Sinne des § 12 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 auf freien Fuß gesetzt worden ist, die Verbüßung des noch nicht vollzogenen Teiles der Strafe nur für den Fall eines Widerrufes der bedingten Entlassung angeordnet werden darf. (Zum JGG 1949) Die bestimmte Strafe wird allerdings derart zu bemessen sein, daß der Verurteilte nunmehr ebenfalls frühestens zu dem gleichen Zeitpunkt bedingt entlassen werden kann (§ 12 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung) wie bei der unbestimmten Verurteilung.Setzt der Oberste Gerichtshof auf Grund einer gemäß dem Paragraph 33, StPO von der Generalprokuratur ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde, weil das Erstgericht zu Unrecht über einen im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr jugendliche Täter eine Rahmenstrafe verhängt hat, die Strafe neu fest, so ist auf das Verbot der reformatio in Pejus in der Weise Bedacht zu nehmen, daß die allenfalls nun unbedingt verhängte Freiheitsstrafe zwar die Untergrenze, aber keinesfalls die Obergrenze des seinerzeitigen Strafrahmens überschreiten darf und, wenn der Verurteilte inzwischen nach Verbüßung eines Teiles der Rahmenstrafe unter Einräumung eine Probezeit im Sinne des Paragraph 12, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 auf freien Fuß gesetzt worden ist, die Verbüßung des noch nicht vollzogenen Teiles der Strafe nur für den Fall eines Widerrufes der bedingten Entlassung angeordnet werden darf. (Zum JGG 1949) Die bestimmte Strafe wird allerdings derart zu bemessen sein, daß der Verurteilte nunmehr ebenfalls frühestens zu dem gleichen Zeitpunkt bedingt entlassen werden kann (Paragraph 12, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung) wie bei der unbestimmten Verurteilung.
Entscheidungstexte
- 8 Os 28/59
Entscheidungstext OGH 30.01.1959 8 Os 28/59
Veröff: RZ 1959/5 S 88 = SSt XXX/14
- 8 Os 118/61
Entscheidungstext OGH 10.04.1961 8 Os 118/61
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088454
Dokumentnummer
JJR_19590130_OGH0002_0080OS00028_5900000_001