Rechtssatz RS0088467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088467
Geschäftszahl
10Os226/71; 10Os183/72 (10Os184/72)
Entscheidungsdatum
05.12.1972
Rechtssatz
§ 14 Abs 2 JGG ist ein ausschließlicher Widerrufsgrund, der als Sonderform auf einer anderen "Sanktionsebene" die allgemeinen Widerrufsgründe des § 3 Abs 1 BedVG verdrängt; eine sinngemäße Heranziehung letzterer aus Grund des § 14 Abs 3 JGG ist unzulässig. Ist seinerzeit § 14 JGG angewendet worden, dann ist bei Prüfung der Widerrufsfrage nachmals primär immer zu untersuchen, ob mit einer - allenfalls neuerlichen - Anstaltserziehung nicht doch noch das Auslangen gefunden werden kann. Daher hat auch die neuerliche Begehung selbst einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung nur dann den Widerruf des bedingten Strafnachlasses und den Vollzug der Strafe zur Folge, wenn die Besserung durch Anstaltserziehung nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 14, Absatz 2, JGG ist ein ausschließlicher Widerrufsgrund, der als Sonderform auf einer anderen "Sanktionsebene" die allgemeinen Widerrufsgründe des Paragraph 3, Absatz eins, BedVG verdrängt; eine sinngemäße Heranziehung letzterer aus Grund des Paragraph 14, Absatz 3, JGG ist unzulässig. Ist seinerzeit Paragraph 14, JGG angewendet worden, dann ist bei Prüfung der Widerrufsfrage nachmals primär immer zu untersuchen, ob mit einer - allenfalls neuerlichen - Anstaltserziehung nicht doch noch das Auslangen gefunden werden kann. Daher hat auch die neuerliche Begehung selbst einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung nur dann den Widerruf des bedingten Strafnachlasses und den Vollzug der Strafe zur Folge, wenn die Besserung durch Anstaltserziehung nicht mehr erreicht werden kann.
Entscheidungstexte
- 10 Os 226/71
Entscheidungstext OGH 28.09.1971 10 Os 226/71
Veröff: EvBl 1972/94 S 161
- 10 Os 183/72
Entscheidungstext OGH 05.12.1972 10 Os 183/72
nur: § 14 Abs 2 JGG ist ein ausschließlicher Widerrufsgrund, der als Sonderform auf einer anderen "Sanktionsebene" die allgemeinen Widerrufsgründe des § 3 Abs 1 BedVG verdrängt; eine sinngemäße Heranziehung letzterer aus Grund des § 14 Abs 3 JGG ist unzulässig. Ist seinerzeit § 14 JGG angewendet worden, dann ist bei Prüfung der Widerrufsfrage nachmals primär immer zu untersuchen, ob mit einer - allenfalls neuerlichen - Anstaltserziehung nicht doch noch das Auslangen gefunden werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088467
Dokumentnummer
JJR_19710928_OGH0002_0100OS00226_7100000_001