Rechtssatz RS0088470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088470
Geschäftszahl
12Os123/82; 11Os73/83; 13Os134/86 (13Os135/86)
Entscheidungsdatum
18.09.1986
Rechtssatz
§ 115 StVG stellt auf den Erfolg ab und kann daher nur herangezogen werden, wenn es einem Strafgefangenen tatsächlich gelungen ist, sich seiner Arbeitspflicht (etwa durch Flucht) zu entziehen. Ist es beim Versuch geblieben (etwa mißlungener Fluchtversuch), ist die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit auf die Strafzeit anzurechnen.Paragraph 115, StVG stellt auf den Erfolg ab und kann daher nur herangezogen werden, wenn es einem Strafgefangenen tatsächlich gelungen ist, sich seiner Arbeitspflicht (etwa durch Flucht) zu entziehen. Ist es beim Versuch geblieben (etwa mißlungener Fluchtversuch), ist die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit auf die Strafzeit anzurechnen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 123/82
Entscheidungstext OGH 02.09.1982 12 Os 123/82
Veröff: SSt 53/52 = RZ 1982/70 S 270
- 11 Os 73/83
Entscheidungstext OGH 04.05.1983 11 Os 73/83
- 13 Os 134/86
Entscheidungstext OGH 18.09.1986 13 Os 134/86
Vgl auch; Beisatz: Hier: Flucht und Wiedereinlieferung am selben - arbeitsfreien - Tag. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088470
Dokumentnummer
JJR_19820902_OGH0002_0120OS00123_8200000_001