Rechtssatz RS0088509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088509
Entscheidungsdatum
10.12.1968
Rechtssatz
Gemäß dem Wortlaut des § 2 JGG 1961 kann unabhängig davon, ob der Jugendliche oder Unmündige bestraft wird oder nicht, eine angemessene vormundschaftsbehördliche Maßnahme getroffen werden. Auch die Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses ist nicht Voraussetzung zu einer solchen Maßnahme.Gemäß dem Wortlaut des Paragraph 2, JGG 1961 kann unabhängig davon, ob der Jugendliche oder Unmündige bestraft wird oder nicht, eine angemessene vormundschaftsbehördliche Maßnahme getroffen werden. Auch die Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses ist nicht Voraussetzung zu einer solchen Maßnahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0088509
Dokumentnummer
JJR_19681210_OGH0002_0100OS00070_6800000_001