Rechtssatz RS0088523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088523
Entscheidungsdatum
14.02.1995
Norm
SGG §16 Abs2 Z1
StGB §7 Abs1
Rechtssatz
Da es sich bei § 16 Abs 2 Z 1 SGG um eine Deliktsqualifikation handelt, setzt deren Annahme voraus, daß die beschriebenen Qualifikationsmerkmale auch vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sind. Der Vorsatz des erwachsenen Täters muß sich daher nicht nur auf das minderjährige Alter des Suchtgiftabnehmers, sondern auch auf den Altersunterschied von mehr als zwei Jahren beziehen.Da es sich bei Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG um eine Deliktsqualifikation handelt, setzt deren Annahme voraus, daß die beschriebenen Qualifikationsmerkmale auch vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sind. Der Vorsatz des erwachsenen Täters muß sich daher nicht nur auf das minderjährige Alter des Suchtgiftabnehmers, sondern auch auf den Altersunterschied von mehr als zwei Jahren beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088523
Dokumentnummer
JJR_19950214_OGH0002_0110OS00006_9500000_001