Rechtssatz RS0088530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088530
Entscheidungsdatum
15.04.1964
Rechtssatz
Die strafbare Handlung kann auch eine bloß verwaltungsbehördlich zu ahndende sein und muß keine gerichtliche sein. Der Gedanke, hier nur die gerichtlich strafbaren Handlungen zu erfassen, wurde bei der Ausarbeitung des Gesetzes erwogen, dann aber gerade im Hinblick auf die Geheimprostitution fallen gelassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0088530
Dokumentnummer
JJR_19640415_OGH0002_0070OB00118_6400000_001