Rechtssatz RS0088572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088572
Entscheidungsdatum
10.12.1968
Rechtssatz
Die Verfolgung der von einem Jugendlichen begangenen Übertretung des Familiendiebstahles nach dem § 463 StG setzt voraus, daß vom Haupt der Familie beim öffentlichen Ankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des § 530 StG ein Verfolgungsantrag gestellt wird. Als Haupt der Familie und Antragsberechtigter im Sinne des § 43 Abs 1 JGG 1961 ist der Vater des Jugendlichen auch dann anzusehen, wenn der Jugendliche nicht mit dem Vater im gemeinsamen Haushalt lebt und auch nicht unter seiner Erziehung gestanden ist.Die Verfolgung der von einem Jugendlichen begangenen Übertretung des Familiendiebstahles nach dem Paragraph 463, StG setzt voraus, daß vom Haupt der Familie beim öffentlichen Ankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 530, StG ein Verfolgungsantrag gestellt wird. Als Haupt der Familie und Antragsberechtigter im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, JGG 1961 ist der Vater des Jugendlichen auch dann anzusehen, wenn der Jugendliche nicht mit dem Vater im gemeinsamen Haushalt lebt und auch nicht unter seiner Erziehung gestanden ist.
Entscheidungstexte
- 10 Os 109/68
Entscheidungstext OGH 10.12.1968 10 Os 109/68
Veröff: EvBl 1969/192 S 274 = RZ 1969,102 = RZ 1970,39 = SSt 39/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0088572
Dokumentnummer
JJR_19681210_OGH0002_0100OS00109_6800000_001