Rechtssatz RS0088573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088573
Entscheidungsdatum
26.03.1980
Rechtssatz
Findet die gemeinsame Verfahrensführung gegen einen Erwachsenen und einen Beschuldigten, der zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, dadurch ein Ende, daß der noch nicht achtzehnjährige Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt wird, so fehlt jeder gesetzliche Grund, das verbleibende Verfahren gegen den Erwachsenen nach den besonderen Bestimmungen für Jugendstrafsachen weiterzuführen. Über die Berufung eines von einem Bezirksgericht in der Folge allein verurteilten Erwachsenen entscheidet somit nicht das Jugendschöffengericht, sondern ein Senat von drei Richtern (§ 13 Abs 3 StPO).Findet die gemeinsame Verfahrensführung gegen einen Erwachsenen und einen Beschuldigten, der zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, dadurch ein Ende, daß der noch nicht achtzehnjährige Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt wird, so fehlt jeder gesetzliche Grund, das verbleibende Verfahren gegen den Erwachsenen nach den besonderen Bestimmungen für Jugendstrafsachen weiterzuführen. Über die Berufung eines von einem Bezirksgericht in der Folge allein verurteilten Erwachsenen entscheidet somit nicht das Jugendschöffengericht, sondern ein Senat von drei Richtern (Paragraph 13, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088573
Dokumentnummer
JJR_19800326_OGH0002_0110OS00045_8000000_001