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Rechtssatz RS0088573

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088573

Geschäftszahl

11Os45/80

Entscheidungsdatum

26.03.1980

Rechtssatz

Findet die gemeinsame Verfahrensführung gegen einen Erwachsenen und einen Beschuldigten, der zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, dadurch ein Ende, daß der noch nicht achtzehnjährige Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt wird, so fehlt jeder gesetzliche Grund, das verbleibende Verfahren gegen den Erwachsenen nach den besonderen Bestimmungen für Jugendstrafsachen weiterzuführen. Über die Berufung eines von einem Bezirksgericht in der Folge allein verurteilten Erwachsenen entscheidet somit nicht das Jugendschöffengericht, sondern ein Senat von drei Richtern (Paragraph 13, Absatz 3, StPO).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 45/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1980 11 Os 45/80
    Veröff: EvBl 1980/171 S 495 = JBl 1980,438 = SSt 51/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088573

Dokumentnummer

JJR_19800326_OGH0002_0110OS00045_8000000_001