Rechtssatz RS0088624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088624
Geschäftszahl
11Os175/77; 12Os139/84
Entscheidungsdatum
24.10.1984
Rechtssatz
Bei 500 Gramm (minderwertigen) Marihuana-Gras, das nur einen geringen Wirkstoffgehalt aufweist, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß durch dessen Verkauf eine Gemeingefahr im Sinne des § 6 Abs 1 SGG entstehen kann.Bei 500 Gramm (minderwertigen) Marihuana-Gras, das nur einen geringen Wirkstoffgehalt aufweist, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß durch dessen Verkauf eine Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SGG entstehen kann.
Entscheidungstexte
- 11 Os 175/77
Entscheidungstext OGH 14.11.1977 11 Os 175/77
- 12 Os 139/84
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 12 Os 139/84
Vgl; Beisatz: Bei Cannabiskraut (Marihuana) mit einem THC-Gehalt von (nur) 0,2 Prozent beträgt die sogenannte Grenzmenge 1000 Gramm, bei höheren Wirkstoffgehalt entsprechend weniger. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088624
Dokumentnummer
JJR_19771114_OGH0002_0110OS00175_7700000_001