Rechtssatz RS0088627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088627
Entscheidungsdatum
15.09.1972
Rechtssatz
Nach dem § 45 Abs 1 JGG steht nur dem Staatsanwalt gegen den Ausspruch, daß einem jugendlichen Rechtsbrecher eine Ermahnung erteilt wird, die an die Stelle der Verurteilung zu einer Strafe tritt, die Berufung zu. Weder diese Bestimmung des JGG noch § 283 StPO sieht eine derartige Berufungsmöglichkeit für einen Angeklagten vor.Nach dem Paragraph 45, Absatz eins, JGG steht nur dem Staatsanwalt gegen den Ausspruch, daß einem jugendlichen Rechtsbrecher eine Ermahnung erteilt wird, die an die Stelle der Verurteilung zu einer Strafe tritt, die Berufung zu. Weder diese Bestimmung des JGG noch Paragraph 283, StPO sieht eine derartige Berufungsmöglichkeit für einen Angeklagten vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088627
Dokumentnummer
JJR_19720915_OGH0002_0100OS00095_7200000_001