Rechtssatz RS0088631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088631
Entscheidungsdatum
17.02.1987
Rechtssatz
Im Verfahren nach § 46 Abs 4 JGG existiert keine zwingende Besetzungsvorschrift dahin, daß über den Straffestsetzungsantrag dieselben Amtsträger zu entscheiden hätten, die das Schuldurteil gefällt haben (erster Fall der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO); desgleichen müssen die zur Entscheidung über den Straffestsetzungsantrag zuständigen Richter - mangels (auch nur analoger) Anwendbarkeit des § 276 a StPO - nicht auch schon an der dem Schuldspruch vorausgegangenen Hauptverhandlung teilgenommen haben (zweiter Fall leg cit).Im Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 4, JGG existiert keine zwingende Besetzungsvorschrift dahin, daß über den Straffestsetzungsantrag dieselben Amtsträger zu entscheiden hätten, die das Schuldurteil gefällt haben (erster Fall der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO); desgleichen müssen die zur Entscheidung über den Straffestsetzungsantrag zuständigen Richter - mangels (auch nur analoger) Anwendbarkeit des Paragraph 276, a StPO - nicht auch schon an der dem Schuldspruch vorausgegangenen Hauptverhandlung teilgenommen haben (zweiter Fall leg cit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088631
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0100OS00005_8700000_001