Rechtssatz RS0088643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088643
Geschäftszahl
10Os137/72; 10Os180/72; 11Os11/80; 9Os161/80
Entscheidungsdatum
04.11.1980
Rechtssatz
Da der Tatbestand des Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SGG lediglich auf die schon mit dem Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen von Suchtgift in entsprechend großen ("solchen") Mengen verbundene (abstrakte) Möglichkeit des Entstehens der in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Gemeingefahr abstellt, kommt, sofern nur die Eignung der Tat zur Herbeiführung der geschilderten Schäden an sich feststeht, dem Umstand, ob aus der Tat ein Schaden nachmals auch wirklich entstanden ist und ob die Gefahr eines solchen nach den Umständen des Einzelfalles mehr oder minder nahe lag, in rechtlicher Beziehung keine Bedeutung zu.Da der Tatbestand des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SGG lediglich auf die schon mit dem Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen von Suchtgift in entsprechend großen ("solchen") Mengen verbundene (abstrakte) Möglichkeit des Entstehens der in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Gemeingefahr abstellt, kommt, sofern nur die Eignung der Tat zur Herbeiführung der geschilderten Schäden an sich feststeht, dem Umstand, ob aus der Tat ein Schaden nachmals auch wirklich entstanden ist und ob die Gefahr eines solchen nach den Umständen des Einzelfalles mehr oder minder nahe lag, in rechtlicher Beziehung keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
- 10 Os 137/72
Entscheidungstext OGH 12.09.1972 10 Os 137/72
- 10 Os 180/72
Entscheidungstext OGH 09.01.1973 10 Os 180/72
- 11 Os 11/80
Entscheidungstext OGH 27.02.1980 11 Os 11/80
- 9 Os 161/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 9 Os 161/80
nur: Dem Umstand, ob aus der Tat ein Schaden nachmals auch wirklich entstanden ist in rechtlicher Beziehung keine Bedeutung zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088643
Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0100OS00137_7200000_002