Rechtssatz RS0088651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088651
Entscheidungsdatum
04.09.1984
Rechtssatz
Blieb eine ungerechtfertigte Vorhaftanrechnung im ersten Rechtsgang unbekämpft, so wäre deren allfällige Ausschaltung in der neuerlichen Entscheidung mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet und daher unzulässig.Blieb eine ungerechtfertigte Vorhaftanrechnung im ersten Rechtsgang unbekämpft, so wäre deren allfällige Ausschaltung in der neuerlichen Entscheidung mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet und daher unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0088651
Dokumentnummer
JJR_19840904_OGH0002_0100OS00153_8400000_001