Rechtssatz RS0088656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088656
Entscheidungsdatum
21.03.1972
Rechtssatz
Der Tatbestand nach dem § 6 SGG stellt die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr unter Strafsanktion, während nach dem § 87 StG bestraft wird, wer konkret eine Gemeingefahr herbeiführt. Der Tatbestand nach dem § 6 SGG verdrängt demnach nicht jenen des § 87 StG, sondern ergänzt bzw erweitert ihn vielmehr insoweit, als nach dem § 6 SGG (im Gegensatz zu § 87 StG) eben nicht erst die konkrete Herbeiführung einer Gemeingefahr, sondern bereits die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr unter Strafsanktion gestellt wird (keine weiteren Ausführungen zur Frage, welche Rechtsfolgen ein Zusammentreffen von abstrakter und konkreter Gemeingefahr hat).Der Tatbestand nach dem Paragraph 6, SGG stellt die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr unter Strafsanktion, während nach dem Paragraph 87, StG bestraft wird, wer konkret eine Gemeingefahr herbeiführt. Der Tatbestand nach dem Paragraph 6, SGG verdrängt demnach nicht jenen des Paragraph 87, StG, sondern ergänzt bzw erweitert ihn vielmehr insoweit, als nach dem Paragraph 6, SGG (im Gegensatz zu Paragraph 87, StG) eben nicht erst die konkrete Herbeiführung einer Gemeingefahr, sondern bereits die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr unter Strafsanktion gestellt wird (keine weiteren Ausführungen zur Frage, welche Rechtsfolgen ein Zusammentreffen von abstrakter und konkreter Gemeingefahr hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088656
Dokumentnummer
JJR_19720321_OGH0002_0120OS00239_7100000_005